Die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 des Rates vom 7. März 2014 hat die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit geändert.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich erbringt in den Jahren 2023 und 2024 folgende
Leistungen:
Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 220/2014 - "Maastricht-
Zusatzarbeiten", insbesondere des Kapitels III "Qualität der Daten":
Bereitstellung der von Eurostat angeforderten relevanten statistischen Informationen
(zusätzliche Fragebögen und Präzisierungen im Zusammenhang mit Datenübermittlungen ("Rückfragen")) -Artikel 8, Erstellung bzw. Aktualisierung eines Methodeninventars-Artikel 9, Recherchen im Zusammenhang mit offenen Methodenfragen im Vorfeld von Eurostat-Anweisungen bzw. Entscheidungen - Artikel 10, Aufbereitung von Informationen im Zusammenhang mit regelmäßigen Gesprächsbesuchen von Eurostat in Österreich - Artikel 11, Unterstützung von Eurostat bei methodenbezogenen Besuchen auf Verlangen der Kommission -Artikel 12.
Statistik Österreich übermittelt die Ergebnisse dieser Maastricht-Zusatzarbeiten an
das Bundesministerium für Finanzen. |