Projektdetails

BMF1900000027
01.01.2019
31.12.2023
beendet
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes (VO)
-
519.112,00
- keines -
nein

beteiligte Personen/Organisationen

RolleLfnrName
Auftraggeber1Bundesministerium für Finanzen
Auftragnehmer1Statistik Austria

zugeordnete Wissenschaftszweige

Wissenschaftszweige
Andere Sozialwissenschaften

Abstract deutsch

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes § 1. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der 1. Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, 2. Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungs-maßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, 3. Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und 4. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben. (2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen: 1. den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum, 2. den Immobilienpreisindex und 3. Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum: Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu dem Sektor „Private Haushalte“ nach ESVG 2010 zur Verfügung stehenden Wohnraum und der Preise sonstiger Güter und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten zur eigenen Nutzung gekauft werden und im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum und der Übertragung desselben stehen, gemessen wird; unter sonstige Güter und Dienstleistungen sind Materialien und Dienstleistungen für Reparaturen und Renovierungen sowie Versicherungen und Makler-, Notariats- und Eintragungsgebühren, die bei der Gründung und Erhaltung von privatem Wohneigentum anfallen, zu verstehen; 2. Immobilienpreisindex: Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise des vom Sektor „private Haushalte“ nach ESVG 2010 gekauften Wohnraums gemessen wird; 3. Häuser: Gebäude, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, ausschließlich der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen; 4. Wohnungen: Baulich abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.