Projektdetails

BMGF1714260003
15.02.2017
15.02.2018
beendet
Mitwirken des Anti-Sexismus-Beirates beim Österr. Werberat – zur Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Sexismus in der Werbung)
-
10.000,00
- keines -
ja
Frauenfragen

beteiligte Personen/Organisationen

RolleLfnrName
Auftraggeber1Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (bis 07.01.2018)
Auftragnehmer1Gesellschaft zur Selbstkontrolle der Werbewirtschaft

zugeordnete Wissenschaftszweige

Wissenschaftszweige
Soziologie

Abstract deutsch

Der Österreichische Werberat (ÖWR) ist als wichtige Selbstregulierungseinrichtung der Werbewirtschaft (analog zum Presserat) im KommAustria-Gesetz 2009 festgeschrieben. Dem ÖWR ist es ein besonderes Anliegen, direkt in seinem Beschwerdeverfahren eine fachliche Expertise zur „Bekämpfung von Sexismus in der Werbung und in den Medien“ verankert zu wissen. Der Anti-Sexismus-Beirat, bestehend aus wissenschaftlichen ExpertInnen, erstellt bei Beschwerden, die beim Werberat einlangen, Gutachten, die den WerberätInnen als Entscheidungsgrundlage dienen. Im Begutachtungsprozess wird in erster Linie geprüft, ob der Ethikkodex des Werberates eingehalten wurde, der klar umreißt, wo die Grenzen des Vertretbaren liegen. Die Stellungnahmen des Beirates beziehen sich darüber hinaus auf das österreichische Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgleichbehandlungsgesetz. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt laut Ethikkodex vor, wenn a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden; b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird; f) Personen abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender Menschen). g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten. h) Werbung darf Aufstachelung zum Hass, insbesondere aufgrund der unter „Ethik und Moral“ genannten Kategorien, weder aufweisen, noch billigen, fördern oder verherrlichen. Werbung darf insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen und Burschen in sexualisierter Weise darstellt. Prinzipiell kann eine Werbemaßnahme mit „Kein Grund zum Einschreiten“, „Aufforderung zur Sensibilisierung“ oder „Stopp der Kampagne“ belegt werden. Nach Abschluss der Frist wird die Entscheidung allen Parteien mitgeteilt sowie öffentlich gemacht.