Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 von den Bezirksverwaltungsbehörden auf das Sozialministeriumservice übergegangen. Dabei wurde auch der Personenkreis, der einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 in Anspruch nehmen kann, aus Gründen der Gleichbehandlung unterschiedlicher Formen von Behinderungen erweitert.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass mit Ende des Jahres 2015 Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden und nicht mehr den EU-Vorgaben (fehlendes Lichtbild) entsprechen, ihre Gültigkeit verloren haben.
Bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeit der Parkausweise an das Sozialministeriumservice war eine Evaluierung nach Ablauf von drei Jahren nach deren Inkrafttreten in Aussicht gestellt worden.
Die gegenständliche Evaluierung soll die Auswirkungen der Gesetzänderung zum 1.1.2014, betreffend des Kreises der Anspruchsberechtigten bzw. deren Ausweitung aufzeigen Optimierungsmöglichkeiten bzw. alternative Lösungen, wie ein Zwei-Ausweise-System, sind auszuarbeiten.
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