Projektdetails

BMF1600000035
25.01.2016
07.03.2016
beendet
Gutachten über Kostentragung des Flüchtlingsstroms aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht
-
60.000,00
- keines -
nein

beteiligte Personen/Organisationen

RolleLfnrName
Auftraggeber1Bundesministerium für Finanzen
Auftragnehmer1AKKT Steuerwissenschaft Forschungsgesellschaft mbH

zugeordnete Wissenschaftszweige

Wissenschaftszweige
Rechtswissenschaften

Abstract deutsch

Die akute Flüchtlingskrise und die vielfältige Aufgabenverflechtung der Gebietskörperschaften führt auch zur finanzverfassungsrechtlichen Frage, welche Gebietskörperschaft zur Tragung der jeweils anfallenden Kosten verpflichtet ist. Die Auftragsnehmer verpflichten sich, dazu und zu den in der Folge angeführten Fragen aus finanzverfassungs-rechtlicher Sicht ein Gutachten zu erstellen. Für Transitflüchtlinge hat das Bundeskanzleramt ein Gutachten erstellt, in dem das Bundeskanzleramt die Ansicht vertritt, dass der Bund für die durch den Transit entstehenden Kosten von Transport, Unterkunft und Verpflegung zuständig ist. Das Gutachten des BKA wurden vom Bundesministerium für Finanzen akzeptiert und bildet die Basis für die Tragung der bei den verschiedenen Gebiets-körperschaften anfallenden Kosten für Transitflüchtlinge. Die Frage der Kostentragung für medizinische Leistungen, insbesondere von Spitalsleistungen, und von Personalkosten der Länder, die insbesondere für zusätzliches Personal des Landes oder der Gemeinden im Zusammenhang mit Transitflüchtlingen aufgewendet werden, wurde im Gutachten des BKA nicht behandelt; der Auftragnehmer hat dazu eine Prüfung und Darlegung der Kompetenz zur Kostenübernahme der medizinischen Leistungen vorzunehmen. Darüber hinaus entstehen in der Praxis bei den Transitkosten für die Gebietskörperschaften auch andere Kostenarten. So hat etwa die Stadt Wien, siehe Schreiben der Stadt Wien vom 23.12.2015, MA 5-735739-2015-51, fünf Leistungsgruppen (,‚Infrastruktur, „Integrierte Stabs-arbeit“, „Medizinische/hygienische Beratung“, „Reinigung“, und „Unterbringung‘), und bei Dritten sechs Leistungs-gruppen (,‚Infrastruktur“, „Integrierte Stabsarbeit“, „Medizinische/hygienische Beratung“, „Reinigung“, „Transporte“ und „Unterbringung‘) identifiziert; der Bund wurde von der Stadt Wien um entsprechende Kostenerstattung ersucht. Dazu ist im zu erstellenden Gutachten darzulegen und zu klären, welche Gebietskörperschaft über das BKA-Gutachten hinaus welche Kosten – siehe Auflistung der Stadt Wien und darüber hinausgehende mögliche Kosten -, die im Zusammenhang mit dem aktuellem Flüchtlingsstrom entstehen, nach der bestehenden Rechtslage zu tragen hat. Des weiteren ist im Gutachten die Möglichkeit der Einbeziehung der Transitflüchtlinge unter die Bestimmungen zur Grundversorgung bzw. zur Massenzustrom-Verordnung zu prüfen. Weiters ist die Kostentragung bezüglich jener Transitflüchtlinge zu klären, denen die Einreise in einen Nachbarstaat (Deutschland) und somit die Ausreise aus Österreich verwehrt wird.