Projektdetails

BMF2400000010
28.03.2024
30.09.2024
beendet
Erstellung des Progressionsberichts 2024
-
52.000,00
- keines -
nein

beteiligte Personen/Organisationen

RolleLfnrName
Auftraggeber1Bundesministerium für Finanzen
Auftragnehmer1Institut für Höhere Studien - Institute for Advanced Studies (IHS)

zugeordnete Wissenschaftszweige

Wissenschaftszweige
Wirtschaftswissenschaften

Abstract deutsch

Hintergrund: Laut dem Gesetzesentwurf zur Abschaffung der kalten Progression hatte der Bundesminister für Finanzen zwei unabhängige wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen. Da die Berechnung der kalten Progression einige Probleme hinsichtlich Methodik und Datenverfügbarkeit aufwirft, wurde auf die genaue Darstellung der verwendeten Methode Wert gelegt. Das EStG 1988 sieht die jährliche Inflationsanpassung der für die Anwendung der Steuersätze in der Einkommensteuer maßgeblichen Grenzbeträge (ausg. für Einkommen ab 1 Mio. Euro) und des Alleinverdiener-, des Alleinerzieher-, des Unterhalts-, des (erhöhten) Verkehrsabsetz-, des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung/des SV-Bonus samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen vor. Der Kinderabsetzbetrag unterliegt übereinstimmend mit der Familienbeihilfe den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Inflationsanpassung. Die Anpassung der entsprechenden Beträge erfolgt, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner, für jedes Kalenderjahr im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate. Zur Abgeltung des „verbleibenden Drittels“ ist die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 15.09. des laufenden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht.